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Datenschutzrichtlinien

I. Geltung

Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Kollidierende, allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere der Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes und das Verbot der Verrechnung von Gegenforderungen werden von uns nicht anerkannt.

II. Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibende Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Sofern unsere Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend.

III. Lieferfristen

1. Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eintretenden und von uns nicht zu vertretenden Hindernissen. Der Käufer kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Die Lieferfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist.

IV. Verzug, Unmöglichkeit der Leistung

1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall. Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferung und sonstigen Umständen, die von uns nicht vertreten werden können, verlängert sich die Lieferfrist und steht uns der Rücktritt oder die Lieferung innerhalb angemessener Nachfrist zu. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Teillieferungen haben wir keinesfalls ein zustehen.
4. Bei Nichtabnahme können wir 20% des Kaufpreises pauschal als Schadenersatz erlangen. Die Geltendmachung des tatsächlich eingetretenen Schadens und der Nachweis eines geringeren bleibt vorbehalten. 5. Verzug und Unmöglichkeit der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften und haben wir danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

V. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, 1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt werden ist. Auf Verlangen des Bestellers und Vorkasse wird die Sendung von uns gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. 2. bei Lieferung mit Aufstellung und Montage nach Fertigstellung dieser Leistungen Unwesentliche Restarbeiten und Nachbesserungen sind unerheblich.

VI. Preise, Zahlung und Aufrechnungsverbot

1. Die Preise verstehen sich ab dem Sitz des Lieferers und stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der gewerblichen Höhe. Bei Verkäufen und Reparaturarbeiten ist der Kaufpreis bzw. die Vergütung sofort wegen Übernahme der Ware fällig.
3. Die Ablehnung von Schecks oder anderer unbarer Zahlungsmittel behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gem. Bankabrechnung gutgeschrieben.
4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
6. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist dem Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen möglich. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Vll. Eigentumsvorbehalt

1. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind.
2. Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies - im Falle einer Unabwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes - nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
3. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht kann, haftet der Käufer.
4. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit der Vermischung). Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
5. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab and zwar in Hohe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zugeben and uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
6. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten in Folge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
7. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderung, nicht nur vorübergehend, nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderung um mehr als 20% übersteigen.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Beanstandungen oder Mängelrügen müssen unverzüglich, gerechnet vom Tage des Gefahrenübergangs an, schriftlich bei uns geltend gemacht werden.
2. Bei begründeten Mängelrügen im Gewährleistungszeitraum wird kostenlos Ersatz geleistet, und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Austausch nach unserer Wahl. Ersetzte Teile gehen in unseren Besitz über.
3. Teile, die ersetzt oder nachgebessert werden sollen, sind uns zur Verfügung zu stellen. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und ferner nicht auf Schäden und Fehler, die nach dem Gefahrenübergang entstehen. Wir sind von der Mängelhaftung entbunden wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung durchgeführt werden.
5. Wenn die Nachbesserung dreimal fehlgeschlagen ist, ohne dass der Mangel behoben wurde oder wenn uns, nachdem wir zugesagt haben, Ersatz zu liefern, der Käufer eine Nachfrist setzt und dies verstreichen ist, oder die Ersatzlieferung von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

IX. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturarbeiten

1. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich übergeben und als verbindlich bezeichnet werden. Für einen verlangten Kostenvoranschlag ohne anschließende Reparatur werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der geprüfte Gegenstand braucht von uns nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt zu werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
2. Wird ein Reparaturauftrag ohne eindeutige Fehlerangabe und Kostenbegrenzung erteilt, so können wir unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit des Reparaturgegenstandes alle Reparaturen durchführen, die wir für die Wiederherstellung für erforderlich haften.
3. Werden bei Angabe eines Fehlers durch den Kunden während der Reparatur weitere Mängel festgestellt. so dürfen wir diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig ist und die Aufwendungen im Verhältnis zu der) Kosten des Hauptauftrages geringfügig, sind.
4. Wird der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt, ist ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen oder wurde der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt dann, wenn ein Kunde zum vereinbarten Termin für Reparaturarbeiten nicht angetroffen wurde.
5. Es liegt in unserem Ermessen, ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt vorgenommen wird.
6. Auf die Gewährleistung finden die Bestimmungen unter VIII. und X. entsprechende Anwendung
7. Kosten für Versand and Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im Vorstehenden getroffenen Vereinbarungen Schadenersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers aus Verschulden bet Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschuldens durch uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend

XI. Schriftform, salvatorische Klausel und Gerichtsstand

1. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen, die uns gegen6ber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt
3. Für Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder die Niederlassung von der wir liefern.
4. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.


Löhne, 31.09.2010